Verjährung

Verjährung bedeutet, dass nach Ablauf eines gesetzlich definierten Zeitraumes der Gläubiger die Möglichkeit verliert, einen Anspruch gerichtlich durchzusetzen, obwohl dieser rechtlich gesehen weiterhin besteht. Das bedeutet zwar nicht den Untergang des Anspruchs, der Schuldner ist dann jedoch dazu berechtigt, die sogenannte „Einrede der Verjährung“ geltend zu machen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt ab Verzug drei Jahre. Sie beginnt im Regelfall mit Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Im Einzelnen wird die regelmäßige Verjährung unter anderem durch den Zeitpunkt des Entstehens bestimmt. Solange im Gesetz keine abweichende Frist begründet ist, greift die regelmäßige Verjährungsfrist.

Eine Verjährung kann aufgrund einer Unterbrechung neu beginnen. Dadurch, dass sich die gesetzliche Frist verlängert, hat der Gläubiger die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum seine Forderung gegenüber dem Schuldner geltend zu machen, um das Geld beizutreiben. Einerseits kann der Grund für einen Neubeginn durch den Schuldner erfolgen. Sobald dieser ein Schuldanerkenntnis durch Teilzahlung, Zinszahlung, Stundung oder Anerkennung von Mangelansprüchen leistet, startet die Verjährung neu. Andererseits kann auch der Gläubiger eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre erreichen, indem er die Forderung titulieren lässt und diese in das gerichtlicheMahnverfahren überführt. Dies geschieht häufig erst im Inkassoprozess.

Die Hemmung ist ein Zeitraum, der die Verjährung pausieren lässt und nicht in die Frist mit einfließt. Es werden lediglich die Zeiträume vor bzw. nach der Hemmung mit angerechnet. Sie lähmt sozusagen das Weiterlaufen der Verjährungsfrist. Die Hemmungsgründe sind begrenzt. Durch schwebende Verhandlungen über den Anspruch, Leistungsverweigerungsrechte, höhere Gewalt oder diverse Rechtverfolgungen entsteht meist eine Hemmung. Unter Rechtsverfolgungen versteht man Einhebung der Klage, Zustellung eines Mahnbescheids sowie Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs. Hierbei endet die Hemmung sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung bzw. anderweitiger Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.