VERRECHNUNGSSCHECK

Der Verrechnungsscheck – auch V-Scheck genannt – bezeichnet einen Scheck, der vom Kreditinstitut an den Inhaber nicht in bar ausgezahlt werden darf. Aus diesem Grund trägt er auf der Vorderseite entweder den Aufdruck „nur zur Verrechnung“ oder „nur zur Gutschrift“. Dieser Aufdruck kann sowohl vom Aussteller als auch vom Inhaber des Schecks handschriftlich, mittels Stempel oder Druck angebracht werden. Soll ein Verrechnungsscheck bei einem Kreditinstitut eingelöst werden, so kann der Bezogene den Scheck nur als Gutschrift einlösen. Die Gutschrift kann entweder eine Verrechnung, eine Überweisung oder eine Ausgleichung sein. Der V-Scheck hatte seine Blütezeit, bevor das Electronic Banking, Online-Shops und neuere, bargeldlose Zahlungsarten Einzug hielten.


Durch die verpflichtende Verrechnung wird dem Missbrauch durch Nichtberechtigte vorgebeugt, denn es ist jederzeit nachvollziehbar, wann und wem der Scheck gutgeschrieben wurde. In der Praxis wird der größte Teil der Schecks „nur zur Verrechnung“ ausgestellt. Mit zwei quer über einen Barscheck angebrachten parallelen Linien, wird dieser nicht zum Verrechnungsscheck, sondern zum sogenannten gekreuzten Scheck. Gekreuzte Schecks, die aus dem Ausland stammen, werden wie ein Verrechnungsscheck behandelt.


Ein Barscheck kann bei der ausstellenden Bank gegen Bargeld eingetauscht werden. Dabei muss es sich nicht um die Hausbank handeln. Im Gegensatz dazu erhält man bei einem Verrechnungsscheck kein Bargeld, sondern muss ihn verrechnen, das heißt: zur eigenen Bank gehen und den Betrag auf dem eigenen Konto gutschreiben lassen.


Bei einem Orderscheck wird dagegen der Name des Empfängers auf dem Scheck vermerkt, sodass nur dieser den Scheck einlösen darf. Der Scheck wird dazu noch einmal auf der Rückseite vom Zahlungsempfänger unterschrieben.