RÜCKLASTSCHRIFT

Der Begriff Rücklastschrift bezeichnet die Rückbuchung einer SEPA-Lastschrift. Diese erfolgt, wenn der Lastschriftvorgang nicht ausgeführt werden kann. Als Folge wird der entsprechende Betrag dem Konto des Zahlungsverpflichteten wieder gutgeschrieben und das Konto des Empfängers entsprechend belasten.


Für diesen Vorgang des bargeldlosen Bargeldverkehrs kann es mehrere Gründe geben. Der häufigste Grund ist, dass das Konto des Zahlungspflichtigen eine zu geringe Deckung aufweist – d. h. das vorhandene Guthaben oder der von der Bank eingeräumte Dispositionskredit nicht ausreicht. Falsche Angaben zu einer Kontoverbindung können ebenfalls ein Grund für eine Rück-Lastschrift sein. Legt der Zahlungspflichtige Widerspruch gegen die Lastschrift ein – weil beispielswiese ein unberechtigter Lastschrifteinzug erfolgte – kann ebenfalls eine Rücklastschrift veranlasst werden. Solch ein Widerspruch muss mittels eines kurzen Antrags bei der Bank eingereicht werden; eine Begründung ist nicht notwendig. National gilt hierfür eine Frist von sechs Wochen ab Zugang des Rechnungsabschlusses am Ende des Monats oder auch des Quartals (verlängerte Frist von bis zu 13 Monaten bei nicht autorisiertem Abbuchungsvorgang). Bei einer Überweisung, über die beispielsweise beim Kauf auf Rechnung genutzt wird, ist eine Rücklastschrift hingegen nicht möglich.


Bei einer Rücklastschrift mangels Deckung oder unter Angabe falscher Kontoverbindung darf der Zahlungsempfänger dem Zahlungspflichtigem die tatsächlichen Kosten der Lastschriftrückbuchung im Rahmen eines Schadensersatzes in Rechnung stellen. Banken wiederum können im Rahmen ihrer AGB Gebühren zulasten des Zahlungspflichtigen festlegen.