Mahnung BGB – Muss ich Mahngebühren zahlen?
Stellen Sie sich auch immer wieder die Frage: Muss ich Mahngebühren zahlen? Verbraucher sind oftmals über die Gesetzeslage nicht ausreichend informiert und stolpern über wichtige Fragen.
- Sind Mahngebühren zulässig?
- Müssen Mahngebühren bezahlt werden?
- Mahngebühren ab wann?
In unserem Beitrag beantworten wir diese Fragen kurz und erklären, wie Mahngebühren und Verzugszinsen entstehen.
Wenn ein Kunde seine Rechnung nicht fristgemäß ausgleicht, gerät dieser in Zahlungsverzug. In diesem Fall sollten Sie dem Kunden eine erste freundliche Zahlungserinnerung senden, höflich an den offenen Betrag erinnern und darum bitten, den offenen Posten zeitnah auszugleichen.
Oftmals entsteht für Sie dabei leider Aufwand in Form von Zeit – und mitunter auch Geld, wenn Sie das Mahnwesen per Post abwickeln. Diese Kosten können Sie durch Mahngebühren von Ihren säumigen Kunden einfordern.
Wann beginnt der Zahlungsverzug?
Im § 286 BGB ist zum Zahlungsverzug Folgendes gesetzlich geregelt
Ohne ein Zahlungsdatum auf der Rechnung bedarf es einer Zahlungserinnerung, damit der Zahlungsverzug beginnt. Um aber Gläubiger im Zweifelsfall vor Liquiditätsengpässen zu schützen, besagt § 286 BGB, dass der Zahlungsverzug spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung, der Waren oder der Dienstleistungen eintritt – in diesem Fall auch ohne Mahnung.
Mahngebühren BGB
Die Mahngebühren BGB sind die Kosten, die durch den Zahlungsverzug entstehen. Kommt ein Schuldner seiner Zahlungspflicht nicht nach, muss er/sie gemahnt werden. Und das erzeugt Kosten – also Papier, Druckkosten und Porto (keine Verwaltungs- oder Computerkosten!)
Haben Sie die Mahnung per E-Mail erhalten oder gesendet, dann können Privatpersonen keine Mahngebühren in Rechnung gestellt werden!
Im Gesetz gibt es zu Mahngebühren keine Regelung. Die durch den Verzug entstandenen Kosten gelten offiziell als Verzugsschaden.
2 bis 3 Euro ab der zweiten Mahnung gelten als angemessen, sind aber nicht gesetzlich festgelegt.
Unternehmen allerdings können gemäß § 288 Absatz 5 mit einer Verzugsschaden-Pauschale von bis zu 40 Euro belegt werden.
Die Mahngebühren sind nicht mit Verzugszinsen zu verwechseln!
Lesen Sie dazu mehr in diesem Abschnitt.
Sollten Sie selbst, aufgrund von mangelnder Liquidität durch ausbleibende Zahlungen von Kunden oder reiner Versäumnis durch Zeitmangel eine Rechnung nicht fristgerecht begleichen, drohen auch Ihnen Verzugskosten.
Müssen Sie eine Mahnung schreiben als Privatperson? Lesen Sie dazu mehr in diesem Beitrag:
Keine Zeit, alles zu lesen? Dann schauen Sie den Mahnwesen Ablauf in der Zusammenfassung an:
Mahnwesen Ablauf in der Zusammenfassung
- Es gibt keine gesetzliche Regelung über den Ablauf des kaufmännischen Mahnwesens!
- Das 3-Stufen-Mahnverfahren ist dennoch üblich und beginnt mit der Zahlungserinnerung.
- Die zweite und dritte Mahnung wird im Tonfall strenger und soll vor dem Inkasso warnen.
- Danach kann der Gläubiger die offene Forderung an ein Inkassounternehmen abgeben.
- Der externe Dienstleister klärt die offenen Posten direkt mit dem Schuldner.
- Achten Sie hier auf seriöse Unternehmen! Sonst droht das Aus der Geschäftsbeziehung.
- Das gerichtliche Mahnverfahren ist die letzte Instanz und sollte vermieden werden.
- Mahngebühren sind nicht gesetzlich festgehalten.
- Die Erstellung und Versendung einer Mahnung kann aber in Rechnung gestellt werden.
- Unternehmen können mit einer Verzugspauschale von bis zu 40 Euro gewarnt werden.
Lesen Sie dazu in diesem Beitrag mehr: Inkasso-Betrugsfirmen
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Mahnbescheid erhalten, was mache ich jetzt?
Inhaltsverzeichnis
Mahnung Definition – Warum eine Mahnung schreiben?
Unterscheidung zwischen Mahngebühren und Verzugszinsen
Muss man Mahngebühren bezahlen?
Bis wann müssen Mahngebühren bezahlt werden?
Wie kann ich Mahngebühren vermeiden?
Mahnwesen – Wie hilft mir abilita dabei?
Mahnung Definition – Warum eine Mahnung schreiben?
Eine Mahnung ist eine klare Aufforderung an den Schuldner, die offene Fälligkeit zu bezahlen.
Beim Abschluss des Vertrages mit Ihrem Kunden haben Sie wahrscheinlich die Frage der Zahlungsbedingungen für die Rechnungen, insbesondere die Zahlungsfrist, angesprochen. Wenn Sie in Ihren Geschäftsunterlagen keine Angaben gemacht haben, dann gilt die 30-Tage-Regelung nach dem BGB.
Nach Ablauf des Fälligkeitsdatums können Sie eine Mahnung schicken, um die ausstehende Zahlung unverzüglich zu erhalten. Darüber hinaus haben Sie das Recht, Verzugszinsen und eine pauschale Einzugsentschädigung (nicht bei privaten Verbrauchern) zu berechnen.
Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass Sie eine Mahnung versenden müssen, bevor Sie ein gütliches Inkassoverfahren einleiten. Dennoch wird dies systematisch meist in einem 3-Stufen-Mahnverfahren praktiziert. Die Eintreibung von Forderungen ist zwar für die Liquidität Ihres Unternehmens wichtig, die Aufrechterhaltung einer guten Geschäftsbeziehung mit Ihrem Kunden aber ebenso!
Mit einer höflichen Mahnung können Sie Ihre Schuldner an ihre Verpflichtungen erinnern, aber auch die Gründe für den Zahlungsverzug erfahren:
- Ist die Rechnung womöglich vergessen gegangen?
- Gibt es Uneinigkeit über die Lieferung oder den Preis?
- Hat Ihr Kunde vorübergehende Liquiditätsengpässe?
- Liegt gar ein Verlust der Rechnung vor?
- Etc.
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Unterscheidung zwischen Mahngebühren und Verzugszinsen
Bei Zahlungsverzug können für den Schuldner weitere Kosten entstehen. Zum einen hat der Gläubiger ein Anrecht auf Zahlung von Verzugszinsen, welche in § 288 BGB festgelegt werden. Diese berechnen sich anhand des Basiszinssatzes und belaufen sich auf:
- 5 % über dem Basiszins, wenn der Schuldner ein Verbraucher ist
- und 9 % über dem Basiszins, wenn der Schuldner ein Unternehmer bzw. Unternehmen ist.
Zusätzlich können in bestimmten Fällen auch Schadensersatzzahlungen geltend gemacht werden. Beides entspricht jedoch nicht den Mahngebühren, sondern sind Kosten, die durch den Zahlungsverzug entstehen.
Bei den Mahngebühren handelt es sich um zusätzliche Kosten, die durch das Versenden von Mahnungen entstehen und diese müssen angemessen hoch und nachvollziehbar sein.
Wann fallen Verzugszinsen an?
Bereits ab dem Zeitpunkt des Zahlungsverzugs werden grundsätzlich Verzugszinsen fällig. Hierbei gilt meist die gesetzliche Zahlungsfrist von 30 Tagen, oftmals aber auch individuell vereinbarte Zahlungsziele. Ist eine Rechnung nicht innerhalb dieser Frist ausgeglichen, können pro Verzugstag Zinsen berechnet werden.
Wie Sie diese exakt berechnen, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag: Verzugszinsenberechnung
Muss man Mahngebühren bezahlen?
Viele Verbraucher und Unternehmer stellen sich die Frage: Sind Mahngebühren rechtens?
NEIN!
Es gibt keine gesetzliche Regelung über Mahngebühren. Der Verzugsschaden und die Verzugszinsen allerdings sind im § 288 BGB geregelt und müssen vom Schuldner gezahlt werden.
Aber Mahngebühren können erhoben werden, wenn sich ein Schuldner im Zahlungsverzug befindet. Das ist nach § 286 BGB der Fall, wenn der säumige Schuldner eine Rechnung nicht fristgerecht bezahlt, also den Rechnungsbetrag nicht binnen der in der Mahnung gesetzten Frist ausgleicht. Private Verbraucher müssen in der Rechnung explizit darauf hingewiesen werden.
Üblich sind für Privatpersonen etwa 2 bis 3 Euro. Schuldet Ihnen ein Unternehmen einen offenen Betrag, dann prüfen Sie, ob Sie eine Gebühr in Höhe von 40 Euro belasten können.
Die erste Mahnung bzw. Zahlungserinnerung sollte jedoch noch frei von Mahngebühren sein. Nach Ablauf der gesetzten Frist in der Mahnung können dann Verzugszinsen oder sogar Schadensersatzforderungen entstehen. Und diese müssen bezahlt werden.
Beispiel: Ein Kunde erhält von einem Handwerksbetrieb nach Abschluss der Arbeiten eine Rechnung mit dem Vermerk „zahlbar binnen 10 Werktage“. Nach zwei Wochen erhält der Kunde eine Mahnung mit einer zusätzlichen Zahlungsfrist von 5 Werktagen. Nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist befindet sich der Kunde im Verzug. Erst dann kann der Handwerker zusätzliche Verzugszinsen oder Mahngebühren verlangen, wenn er den Schuldner schriftlich mahnt.
Achtung! Ein SCHUFA-Eintrag darf nicht als Drohung genutzt werden
Für Gläubiger besteht die Möglichkeit, einen Zahlungsverzug an die Schufa zu melden. Jedoch müssen dafür insbesondere bei Verbrauchern einige Kriterien beachtet werden. Eine wichtige Grundlage ist das Bundesdatenschutzgesetz (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG).
Folgende Kriterien müssen erfüllt sein:
- Der Schuldner muss mindestens zweimal schriftlich angemahnt werden, bevor eine Meldung möglich wird.
- Der Schuldner muss vom Gläubiger rechtzeitig informiert werden, dass ein Eintrag erfolgt, falls die Rechnung nicht ausgeglichen wird.
- Zwischen der ersten Mahnung und der Meldung an die Auskunftei müssen zudem mindestens 4 Wochen liegen.
- Sollte es einen Streit über die offene Rechnung geben, dürfen keine Daten gemeldet werden, egal ob dieser Streit berechtigt ist oder nicht.
- Ein Unternehmen darf einem Verbraucher nicht damit drohen, den Zahlungsverzug zu melden, denn das erzeugt unberechtigt Druck.
- Zudem gibt es keine automatische Anmeldung bei einer Wirtschaftsauskunftei, etwa der SCHUFA – der Händler muss dies selbstständig vornehmen.
Schuldnern wird geraten, die Kommunikation mit dem Gläubiger aufrecht zu halten und nach einer Lösung zu suchen, bevor dieser eine Eintragung vornimmt.
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Mahnung Fristen
Um Mahngebühren erheben zu können, muss sich der Schuldner nachweislich und wahrhaftig im Zahlungsverzug befinden (§ 286 BGB).
Bei Verbrauchern ist das erst der Fall, wenn der Schuldner die Rechnung für eine Lieferung oder Leistung nicht fristgerecht ausgleicht oder diese nicht nach 30 Tagen bezahlt hat, sofern er auf die Zahlungsfrist hingewiesen wurde.
Zwischen Unternehmen tritt der Zahlungsverzug automatisch auch ohne expliziten Hinweis auf die gesetzliche Frist von 30 Tagen ein, alternativ nach einer individuell vereinbarten Frist.
Die Mahnung Fristen in der Zusammenfassung:
- Ist das Zahlungsziel auf der Rechnung angegeben, kann nach dessen Ablauf gemahnt werden.
- Zahlungsfristen können im AGB festgelegt werden, müssen aber kommuniziert werden.
- Gibt es keinen festgelegten Zahlungszeitraum, gilt die gesetzliche 30-Tage-Regelung.
- Danach geraten Unternehmen automatisch in den Zahlungsverzug, auch ohne Mahnung.
- Privatpersonen muss der Verzugseintritt in der Rechnung mitgeteilt werden, sonst bedarf es eine Mahnung.
Kriterien, die zu erfüllen sind
Damit für einen Gläubiger das Recht auf Mahngebühren überhaupt entsteht, muss sich dessen Schuldner im Zahlungsverzug befinden. Um tatsächlich in Zahlungsverzug geraten zu können, muss es zu einem Kauf oder einer Dienstleistung gekommen sein, welche bezahlt werden soll. Besteht ein Zahlungsverzug, sollte der Schuldner angemahnt werden. Die erste Mahnung (Zahlungserinnerung) sollte kostenlos erfolgen, kann aber bereits mit Gebühren belegt werden. Allerdings darf man sich hier nicht einer beliebigen Pauschale bedienen, sondern maximal Porto, Papier und Druck weiterverrechnen.
Besonderheiten für Verbraucher
Ein Zahlungsverzug kann jedoch auch ohne eine Mahnung entstehen. Bestehen vertragliche Regelungen hinsichtlich des Zeitpunkts einer Zahlung (etwa ein fest vorgeschriebenes Datum oder auch ein fester Zeitraum wie “innerhalb von 14 Tagen”), muss rechtlich gesehen vom Gläubiger keine Mahnung verschickt werden. Wie in § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB geregelt, befindet sich ein Schuldner nach Ablauf der vertraglich geregelten Frist bzw. nach dem Verstreichen des Zahlungstermins automatisch in Verzug.
Aber nur: Wenn in der Rechnung explizit darauf hingewiesen wird, dass nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Verzug und somit Verzugsschaden entsteht!
Lesen Sie in diesem Beitrag mehr: Verzugsschaden
Dasselbe gilt auch für gesetzliche Regelungen, welche unter anderem den Zeitpunkt der Zahlung von Mietkosten klar benennen. Bis zum dritten Werktag eines Monats ist die Miete spätestens zu bezahlen (§§ 556b BGB), ansonsten befindet sich der Mieter im Zahlungsverzug.
Spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum gerät ein Verbraucher in Zahlungsverzug, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart oder mitgeteilt wurde. Das Zahlungsziel sollte unbedingt auf der Rechnung vermerkt werden. Fehlt dieser Hinweis, muss der Gläubiger eine Mahnung senden, um den Schuldner in Verzug zu setzen.
Besonderheiten für Unternehmer
Sofern der Kunde ein Unternehmer bzw. ein Unternehmen ist, lässt sich der Zeitpunkt des Zahlungsverzugs einfacher bestimmen. Denn unter Kaufleuten gilt die gesetzliche Zahlungsfrist von 30 Tagen auch ohne ausdrücklichen Hinweis, womit sich ein Unternehmen automatisch nach dieser Zeit im Zahlungsverzug befindet. Es können jedoch auch kürzere oder längere Zahlungsfristen vertraglich vereinbart werden. Diese müssen entweder in den AGB genannt oder separat schriftlich festgelegt werden. In diesem Fall tritt der Zahlungsverzug erst mit Ablauf der individuell vereinbarten Zahlungsfrist ein und Verzugszinsen sowie Mahngebühren können erhoben werden.
Brauchen Sie Unterstützung bei der Erstellung Ihrer AGB? Oder haben Sie weitere Fragen zu Zahlungsfristen? Nehmen Sie noch heute Kontakt mit uns auf. Wir helfen gerne!
Mahngebühren Höhe
Wie hoch dürfen Mahngebühren sein?
Die Höhe der Mahngebühren wird nicht prozentual anhand des fälligen Betrages berechnet, wie es etwa bei Verzugszinsen der Fall ist, ebenso wenig ist die Mahngebühren Höhe gesetzlich geregelt. Das bedeutet jedoch nicht, dass hier nun willkürlich horrende Beträge verlangt werden können!
Die Mahngebühren sollten stets nachvollziehbar und angemessen bleiben. Lediglich die Kosten, die bei der Erstellung der Mahnung anfallen, dürfen weiter belastet werden. Diese liegen in der Regel unter 5 Euro.
Bei zu hohen Kosten kann es vorkommen, dass diese durch ein Gericht als unzulässig bezeichnet werden.
Mahngebühren 1. Mahnung
Die Mahngebühren bei erster Mahnung belaufen sich auf 0. Denn eine Zahlungserinnerung sollte eine kostenlose, höfliche Aufforderung und Erinnerung an den Schuldner sein.
Mahngebühren 2. Mahnung
Die Mahngebühren bei der 2. Mahnung setzen sich aus den Erstellungskosten wie Papier, Druck und Postversand zusammen. Diese belaufen sich in der Regel unter 5 Euro.
Allerdings können pro Tage des Verzugs die Verzugszinsen berechnet werden: Bei privaten Verbrauchern sind das 5 % über dem aktuellen Basiszins und bei Handelsgeschäften 9 Prozent über Basiszins.
Wer darf Mahngebühren erheben?
Nicht immer dürfen Mahngebühren auch tatsächlich erhoben werden – und das unabhängig von der Höhe der Gebühren. Es gibt einige Kriterien sowie Zeiten bzw. Fristen, die dabei einzuhalten sind. Werden unberechtigterweise Mahngebühren erhoben, könnte der Schuldner die zu viel gezahlten Kosten wieder zurückfordern oder ein Gericht diese Kosten als unzulässig beurteilen.
Bis wann müssen Mahngebühren bezahlt werden?
Grundsätzlich gilt bei Mahngebühren ebenso wie bei Rechnungen, dass offene Kosten sofort zu erbringen sind, wie in § 271 Abs. 1 BGB festgeschrieben steht. Jedoch räumt der Gesetzgeber bei Rechnungen eine Zahlungsfrist von bis zu 30 Tagen ein, welche aber auch verlängert oder verkürzt werden kann.
Bei Mahngebühren gibt es allerdings keine gesetzliche Frist für die Fälligkeit. In den meisten Fällen wird vom Gläubiger das gleiche Datum wie das Rechnungsdatum gesetzt. Die beiden gängigsten Zahlungsziele sind 2 Wochen oder 10 Werktage. Innerhalb dieser Zeit hat der Schuldner Zeit, die offene Rechnung sowie die Mahngebühren zu bezahlen.
Wie kann ich Mahngebühren vermeiden?
Das Erheben von Mahngebühren ist für den Gläubiger bzw. Verkäufer keine angenehme Aufgabe. Ihm entsteht hierbei ein enormer Zeitaufwand, welchen er durch die Mahngebühren nicht geltend machen darf, denn dieser Aufwand fällt laut der Rechtsprechung in den allgemeinen Aufwand eines Gläubigers.
Sämtliche Personalkosten für einen Zahlungsabgleich, das Verfassen der Mahnung, eine Beratung bei einem Rechtsbeistand und mögliche Telefonate mit dem Schuldner werden so nicht durch Mahngebühren abgegolten. Tatsächlich können dem Schuldner lediglich die anfallenden Kosten für den Versand der Mahnung in Rechnung gestellt werden.
Aber auch für den Schuldner bzw. Käufer sind Mahngebühren keine Freude. Die Höhe der eigentlichen Mahngebühren mag zwar gering sein, meist sind diese jedoch aber auch mit Verzugszinsen und ggf. auch weiteren Kosten, etwa Inkassokosten verbunden.
Für beide Seiten gilt also, Mahngebühren bzw. den zuvor entstehenden Zahlungsverzug besser zu vermeiden. Wir zeigen Ihnen, wie das möglich ist:
Als Verkäufer
Damit Ihre Kunden möglichst nicht in Zahlungsverzug geraten, sollten Sie diese über Ihre Zahlungsfristen informieren. Zum einen in den AGB, dann direkt beim Kauf, ebenso auf der Rechnung oder auch in Ihrem Onlineshop direkt als Teil der Produktbeschreibung.
Bieten Sie mehrere Zahlungsmöglichkeiten an, darunter auch diverse Möglichkeiten zur Sofortzahlung über einen Zahlungsanbieter.
Beim Kauf auf Rechnung sollten Sie besonders auf Transparenz sowie gute Kommunikation der Zahlungsfristen achten.
Sie können Ihr komplettes Forderungsmanagement an einen professionellen Zahlungsanbieter auslagern. Dieser kümmert sich für Sie um die Zahlungszuordnung und auch das Mahnwesen. So vermeiden Sie unnötigen Zeitaufwand und steigern die Kundenzufriedenheit.
Als Käufer
Mahngebühren sind als Schuldner bzw. Käufer nur lästig – und kosten Geld, Zeit und Nerven. Zusätzlich zu den vergleichsweise niedrigen Mahngebühren kommen jedoch meist noch Verzugszinsen und weitere, mit dem Zahlungsverzug verbundene Kosten wie Anwalts- oder Inkassogebühren.
Als Käufer sollte man Rechnungen fristgerecht ausgleichen. Zahlen Sie direkt beim Kauf – online geht das entweder per Vorkasse, Sofortüberweisung oder auch durch die Möglichkeiten diverser Zahlungsanbieter.
Bei einem Kauf auf Rechnung oder einem Ratenkauf muss darauf geachtet werden, dass man sich den Kauf oder die Dienstleistung auch leisten kann – denn spätestens zum Fristende oder zum Fälligkeitstag der Rate entstehen Kosten, welche zu bezahlen sind.
Möchten Sie Ihr Zahlungsmanagement auffrischen und Ihre Liquidität sofort optimieren? Nehmen Sie noch heute Kontakt mit uns auf. Wir helfen gerne!
Mahngebühren nicht zahlen
Was passiert, wenn Sie die Mahngebühren nicht bezahlen?
Nichts! Es ist wichtig, noch mal klarzustellen, dass das Gesetz keine Mahngebühren vorsieht. Der Gesetzgeber hat lediglich festgelegt, dass ein Verzugszins von 5 bis max. 9 % auf verspätet bezahlte Rechnungen als Schadenersatz erhoben werden kann. Diese sind frühestens nach Ablauf der Zahlungsfrist fällig. Viele Unternehmen handeln entgegenkommend und berechnen die Verzugszinsen erst später.
Verzugszinsen müssen im Gegensatz zu Mahngebühren zwingend gezahlt werden, es sei denn, sie sind unverhältnismäßig hoch. Sie sind auch zur Deckung von Mahnkosten vorgesehen.
Mahngebühren, die nicht ausdrücklich im Vertrag festgelegt sind, können angefochten werden. Schreiben Sie einen Brief an das Unternehmen und teilen Sie mit, dass Sie die Mahngebühren nicht zahlen werden, da der durch die verspätete Zahlung der Rechnung verursachte Schaden nicht höher ist als der Zinsbetrag. Wenn das Unternehmen darauf beharrt, muss es den zusätzlichen Schaden nachweisen.
Inkasso Gebühren
Sollte der Schuldner die offene Rechnung trotz Mahnung nicht ausgleichen, können Sie ein Inkassounternehmen mit der Eintreibung des Geldes beauftragen. Das ist bereits dann möglich, wenn sich ein Schuldner im Zahlungsverzug befindet.
Zum Erhalt der Kundenbindung und Zufriedenheit sollten Sie zuerst eine freundliche Zahlungserinnerung senden. Reagiert der Schuldner nicht oder verweigert er/sie gar die Zahlung, können Sie ein Inkassobüro einschalten. Die damit verbundenen Inkasso-Gebühren sind von Ihrem Kunden als Verzugsschaden zu tragen.
Sie können ein Inkasso ohne Mahnung beauftragen, wenn das Zahlungsziel festgelegt und überschritten wurde, die 30-Tage-Regelung verstrichen ist oder der Schuldner sich offensichtlich weigert, die Zahlung zu leisten.
abilita empfiehlt stets eine Bonitätsprüfung, um Zahlungsausfälle zu vermeiden.
Lesen Sie dazu außerdem unseren Beitrag: Was ist ein SCHUFA Bonitätscheck?
Mahnwesen – Wie hilft mir abilita dabei?
Als Unternehmen möchte man seinen Forderungen nicht hinterher sein müssen. Es ist wichtig, dass Kunden bzw. Schuldner ihre Rechnungen schnell ausgleichen.
Bieten Sie Ihren Kunden verschiedene Zahlungsmöglichkeiten zur sofortigen Zahlung an und setzen Sie auf einen Partner, der sich um den gesamten Zahlungsprozess bis hin zur Eintreibung offener Forderung kümmert.
Die Finanz-Experten von abilita können Sie unterstützen, wenn Sie den gesamten Zahlungs- und Mahnprozess auslagern möchten. Sparen Sie mit uns Zeit und Personalkosten. Wir übernehmen alle Maßnahmen für Ihre optimale Liquidität!
abilita. das rechnet sich.
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FAQ – Die häufigsten Fragen
Mahngebühren entstehen dann, wenn ein Gläubiger den Schuldner nach einem Zahlungsverzug anmahnt. Die Kosten (etwa Druckkosten oder Porto) können als Mahnkosten eingefordert werden, belaufen sich aber meist unter 5 Euro. Verwaltungs- oder Personalkosten dürfen nicht verrechnet werden.
Es gibt keine gesetzliche Regelung, die vorschreibt, wie viele Mahnungen bis Inkasso versendet werden müssen. Sobald ein Schuldner in Zahlungsverzug ist, kann das Inkasso begonnen werden.
Wir empfehlen, bei der ersten Mahnung noch keine Gebühren anzusetzen. Ab der zweiten Mahnung können Sie die Kosten für die Erstellung dieser an den Schuldner weiterverrechnen.
Gesetzlich sind die Mahngebühren nicht festgehalten! Es gibt keine Vorschrift, aber die Mahngebühren müssen angemessen sein. Es dürfen nur die Kosten für den Druck und den Versand der Mahnung verrechnet werden. Mehrheitlich sind das bei privaten Verbrauchern etwa 2 bis 3 Euro. Unternehmen können eventuell mit einer zusätzlichen Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro belastet werden (§ 288 BGB Absatz 5).
Ein Gläubiger darf von seinem Schuldner Mahngebühren verlangen, wenn diese berechtigt, angemessen und nachweisbar sind.
Lediglich angemessene und nachvollziehbare Mahngebühren gelten als zulässig. Dabei ist es jedoch in Ordnung, die Mahnkosten mit jeder erneuten Mahnung zu erhöhen.
Mahngebühren müssen nicht bezahlt werden. Sie können beim Gläubiger schriftlichen Widerspruch dagegen einlegen. Verwechseln Sie die Mahngebühren aber nicht mit den Verzugszinsen! Denn diese sind rechtens und gelten als Schadenersatz, der in Rechnung gestellt werden darf.